I. Grundsätze und Aufgaben
§1: | Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch: |
| - Klassenschülerschaften sowie KlassensprecherInnen und JahrgangssprecherInnen
- den Schülerrat (SR) sowie SchülersprecherInnen
- VertreterInnen in den Konferenzen und Ausschüssen.
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Die Mitwirkung trägt zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule bei.
§2: | Der SR hat Beschwerden, Kritik und Anregungen der Schüler zu beachten. |
§3: | Aufgabe des Schülerrates ist die Erörterung schulischer Fragen. Private Angelegenheiten sollen nicht Gegenstand des Schülerrates sein. |
II. Aufbau, Zusammensetzung, Wahlen und Stimmrecht
§4: | Der Schülerrat setzt sich zusammen aus: |
| - den KlassensprecherInnen und deren VertreternInnen.
Sie werden von den Klassenschülerschaften gewählt. - den StufensprechernInnen aus dem Jahrgang 12 und deren VertreternInnen.
Sie werden von der Jahrgangsversammlung gewählt. Für je 20 Schüler ist ein/e SprecherIn zu wählen. - Freiwilligen Mitgliedern(Vgl. §13) .
Der Schülerrat kann sie mit einfacher Mehrheit aufnehmen. Es sollten nicht mehr als 10 freiwillige Mitglieder aufgenommen werden; ihre Mitgliedschaft gilt für ein Jahr. |
Die Zusammensetzung des Schülerrates sollte einen Monat nach Schuljahresbeginn feststehen.
§5: | Alle Schülerratsmitglieder haben das passive Wahlrecht. |
Klassen- und StufensprecherInnen sowie alle Vertreter haben aktives Wahlrecht. Die freiwilligen Mitglieder erhalten das aktive Wahlrecht, wenn sie ein Amt des ständigen Ausschusses (vgl. § 9) innehaben.
§6: | Die stimmberechtigten SR-Mitglieder sind bei Beschlüssen nur ihrem Gewissen unterworfen. |
Sie sollten die Meinung ihrer Wählerschaft berücksichtigen. Jeder hat, unwichtig wie viele Ämter er bekleidet, nur eine Stimme.
§7: | Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte ein Schülersprecherteam, |
das sich aus je zwei Mitgliedern der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II zusammensetzt. Die SchülersprecherInnen sind auch SchülervertreterInnen in der Gesamtkonferenz (GK).
§8: | Der Schülerrat besetzt aus seiner Mitte weitere Ämter: |
| - eine/n ProtokollführerIn und dessen/deren VertreterIn
- zwei Kassenwarte und zwei KassenprüferInnen
- das PR-Team mit einem/einer SprecherIn
- die zusätzlich zu den vier SchülersprecherInnen erforderliche Zahl an GesamtkonferenzvertreterInnen
- VertreterInnen in den Fachkonferenzen
- eine/n VertreterIn im Kreisschülerrat (KSR) und seine/n / ihre/n VertreterIn
- eine/n Vertreter/in im Schulelternrat (SER) und seine/n / ihre/n VertreterIn
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§9: | Der Ständige Ausschuß setzt sich zusammen aus |
den SchülersprecherInnen, der/dem ProtokollführerIn, den Kassenwarten, dem/der VorsteherIn des PR-Teams, den GesamtkonferenzvertreterInnen und den VertreterInnen in KSR und SER. Der Ständige Auschuss kommt regelmäßig zusammen und unterstützt die Arbeit der SchülersprecherInnen (z.B. durch Organisation der SR-Sitzungen, deren Leitung,...)
§10: | Alle Amtsinhaber/innen können gemäß §6 des Niedersächsischen Schulgesetzes abberufen werden. |
Für die restliche Amtszeit findet eine Nachwahl statt.
§11: | Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. |
Diese müssen spätestens nach zwei Monaten einen Rechenschaftsbericht über Erreichtes und weitere Ziele ablegen.
§12: | Die vom SR gewählten Fachkonferenzvertreter berichten in den Sitzungen von ihrer Tätigkeit. |
§13: | Alle Freiwilligen Mitglieder müssen in eine der SR-Gruppen eintreten und Aktiv mitarbeiten. |
III. SR-Beratungslehrer/innen
§14: | Der Schülerrat kann LehrerInnen um die Mitarbeit als SR-BeratungslehrerIn bitten. Die BeratungslehrerInnen müssen der Schülerschaft bekannt gemacht werden und Ansprechpartner für sie sein, sowie dem SR beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zusammenarbeit wird jährlich bestätigt. | |