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Schülerrat Satzung
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Satzung des Schülerrates


I. Grundsätze und Aufgaben

§1:

Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch:

  1. Klassenschülerschaften sowie KlassensprecherInnen und JahrgangssprecherInnen
  2. den Schülerrat (SR) sowie SchülersprecherInnen
  3. VertreterInnen in den Konferenzen und Ausschüssen.

Die Mitwirkung trägt zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule bei.

§2:

Der SR hat Beschwerden, Kritik und Anregungen der Schüler zu beachten.

§3:

Aufgabe des Schülerrates ist die Erörterung schulischer Fragen. Private Angelegenheiten sollen nicht Gegenstand des Schülerrates sein.

II. Aufbau, Zusammensetzung, Wahlen und Stimmrecht

§4:

Der Schülerrat setzt sich zusammen aus:

  1. den KlassensprecherInnen und deren VertreternInnen.
    Sie werden von den Klassenschülerschaften gewählt.
  2. den StufensprechernInnen aus dem Jahrgang 12 und deren VertreternInnen.
    Sie werden von der Jahrgangsversammlung gewählt. Für je 20 Schüler ist ein/e SprecherIn zu wählen.
  3. Freiwilligen Mitgliedern(Vgl. §13) .
    Der Schülerrat kann sie mit einfacher Mehrheit aufnehmen. Es sollten nicht mehr als 10 freiwillige Mitglieder aufgenommen werden; ihre Mitgliedschaft gilt für ein Jahr.

Die Zusammensetzung des Schülerrates sollte einen Monat nach Schuljahresbeginn feststehen.

§5:

Alle Schülerratsmitglieder haben das passive Wahlrecht.

Klassen- und StufensprecherInnen sowie alle Vertreter haben aktives Wahlrecht. Die freiwilligen Mitglieder erhalten das aktive Wahlrecht, wenn sie ein Amt des ständigen Ausschusses (vgl. § 9) innehaben.

§6:

Die stimmberechtigten SR-Mitglieder sind bei Beschlüssen nur ihrem Gewissen unterworfen.

Sie sollten die Meinung ihrer Wählerschaft berücksichtigen. Jeder hat, unwichtig wie viele Ämter er bekleidet, nur eine Stimme.

§7:

Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte ein Schülersprecherteam,

das sich aus je zwei Mitgliedern der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II zusammensetzt. Die SchülersprecherInnen sind auch SchülervertreterInnen in der Gesamtkonferenz (GK).

§8:

Der Schülerrat besetzt aus seiner Mitte weitere Ämter:

  1. eine/n ProtokollführerIn und dessen/deren VertreterIn
  2. zwei Kassenwarte und zwei KassenprüferInnen
  3. das PR-Team mit einem/einer SprecherIn
  4. die zusätzlich zu den vier SchülersprecherInnen erforderliche Zahl an GesamtkonferenzvertreterInnen
  5. VertreterInnen in den Fachkonferenzen
  6. eine/n VertreterIn im Kreisschülerrat (KSR) und seine/n / ihre/n VertreterIn
  7. eine/n Vertreter/in im Schulelternrat (SER) und seine/n / ihre/n VertreterIn

§9:

Der Ständige Ausschuß setzt sich zusammen aus

den SchülersprecherInnen, der/dem ProtokollführerIn, den Kassenwarten, dem/der VorsteherIn des PR-Teams, den GesamtkonferenzvertreterInnen und den VertreterInnen in KSR und SER. Der Ständige Auschuss kommt regelmäßig zusammen und unterstützt die Arbeit der SchülersprecherInnen (z.B. durch Organisation der SR-Sitzungen, deren Leitung,...)

§10:

Alle Amtsinhaber/innen können gemäß §6 des Niedersächsischen Schulgesetzes abberufen werden.

Für die restliche Amtszeit findet eine Nachwahl statt.

§11:

Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

Diese müssen spätestens nach zwei Monaten einen Rechenschaftsbericht über Erreichtes und weitere Ziele ablegen.

§12:

Die vom SR gewählten Fachkonferenzvertreter berichten in den Sitzungen von ihrer Tätigkeit.

§13:

Alle Freiwilligen Mitglieder müssen in eine der SR-Gruppen eintreten und Aktiv mitarbeiten.

III. SR-Beratungslehrer/innen

§14:

Der Schülerrat kann LehrerInnen um die Mitarbeit als SR-BeratungslehrerIn bitten.

Die BeratungslehrerInnen müssen der Schülerschaft bekannt gemacht werden und Ansprechpartner für sie sein, sowie dem SR beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zusammenarbeit wird jährlich bestätigt.